Strom & Netz
Strom
Mit Festlegungsbeschluss vom 14. September 2014 der Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde, wurde die kalenderjährliche Erlösobergrenze des Netzbetreibers Alzchem für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018) festgelegt. Gemäß § 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze wurde die Erlösobergrenze für das Jahr 2016 angepasst. Ab dem 1. Januar 2016 gelten im Netzgebiet der Alzchem die Preise laut veröffentlichtem Preisblatt 2016.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG besteht die Verpflichtung die für das Folgejahr voraussichtlich geltenden Netzentgelte zum 15. Oktober des laufenden Jahres zu veröffentlichen. Die endgültigen Netzentgelte können gegebenenfalls von den vorläufigen Netzentgelten abweichen und werden in jedem Fall vor dem 1. Januar 2016 veröffentlicht.
Ergänzend zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden durch Alzchem auch das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWKG) und das Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien“ (EEG) umgesetzt. Die Alzchem gibt die aus den KWK-Förderzuschlägen resultierenden Belastungen nach § 9 Abs. 7 Satz2 und 3 KWKG, den Aufschlag aufgrund individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die nach § 17f Abs. 5 EnWG zu erhebende Offshore-Haftungsumlage sowie die durch die Verteilnetzbetreiber zu erhebende Belastung nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) an die Letztverbraucher, die an Ihr Netz angeschlossen sind, weiter.
Die Alzchem behält sich eine Anpassung der Regelungen und Preise, insbesondere aufgrund von Rechtsänderungen und geänderten regulatorischen Vorgaben – soweit erforderliche nach Erteilung eines entsprechenden Beschlusses durch die Regulierungsbehörde – vor.